Anstalt und Treuunternehmen in Liechtenstein
Diese beiden Rechtsformen rein liechtensteinischer Prägung sind vielseitig einsetzbar.
Der Gestaltungsspielraum ist sehr groß. Sie können ähnlich wie eine Körperschaft
strukturiert werden oder sie können stiftungsähnliche Grundzüge annehmen und
somit je nach Ausgestaltung ein Instrument für kommerzielle Zwecke oder für die
Vermögensverwaltung bilden.
Grundkapital
Das Mindestkapital beträgt CHF 30’000.– oder Gegenwert in jeder beliebigen gesetzlichen
Währung und kann auch in Anteile (mit oder ohne Wertpapiercharakter) zerlegt
sein.
Organe
Bei der verkehrstypischen Ausgestaltung stehen dem Obersten Organ (Gründer) Herrschaftsrechte zu, welche in der Regel mittels einer Zessionserklärung (das ist eine
Beweisurkunde über die Inhaberschaft) übertragen werden. Die Vermögensrechte können auch anderen Personen als dem (den) Inhaber(n) der Gründerrechte zugewiesen werden. Die Verwaltung wird bei der Anstalt vom Verwaltungsrat und beim Treuunternehmen vom Treuhänderrat ausgeübt. Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Im Übrigen sind weitere Organe – wie bei der Stiftung beschrieben – denkbar.
Begünstigte
Fehlt ein Hinweis über die Festlegung des wirtschaftlichen Nutzens, besteht die
gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte (im Falle der Anstalt)
respektive der Inhaber der Treugeberrechte (im Falle des Treuunternehmens) selbst
Begünstigter ist.
Bilanzabgabe
Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nach
den Statuten möglich ist, muss die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung
bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung eingereicht werden.
Deklaration
Sofern kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird und die Statuten
ein solches auch nicht zulassen, besteht Deklarationspflicht.
Steuern
Der erzielte Gewinn und die Ausschüttungen an Begünstigte sind in Liechtenstein
steuerneutral. Grundsätzlich ist die Kapitalsteuer von 1‰ auf das statutarische Kapital und die offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1’000.– im Jahr, zu beachten.
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