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Stiftung . Anstalt und Treuunternehmen. Treuhänderschaft . Aktiengesellschaft







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Stiftung

Die Stiftung kann als reine Familienstiftung (Bestreitung der Kosten für Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstützung und dergleichen), als gemeinnützige Stiftung (Unterstützung und Förderung z. B. karitativer, künstlerischer, wissenschaftlicher, sozialer Art) oder auch als kirchliche Stiftung eingesetzt werden. Sie ist auch als reine Unterhaltsstiftung denkbar. Die Stiftung eignet sich nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe darf nur betrieben werden, wenn dies zur Erreichung ihres nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. Nur die gemeinnützige Stiftung unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen der behördlichen Aufsicht.

Errichtung
Der Stifter widmet bei der Errichtung definitiv ein Vermögen für einen bestimmt bezeichneten Zweck und regelt die Begünstigung. Der Stifter kann sich bestimmte Rechte durch Organstellung (als Stiftungsrat, Kurator, Protektor) oder durch eine andere Regelung in den Statuten / Beistatuten / Reglementen in einem vertretbaren Rahmen vorbehalten.

Entstehung
Die nicht eintragungspflichtige Stiftung entsteht mit der Erstellung der Errichtungsakten, die eintragungspflichtige Stiftung erst mit dem Eintrag im Öffentlichkeitsregister.

Eintragung oder Hinterlegung
Eine Eintragungspflicht besteht für alle Stiftungen, welche zur Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (z. B. Jugendherbergen, Altersheime, betriebliche Fürsorgestiftungen).
Die blosse Hinterlegungspflicht der Gründungsdokumente beim Öffentlichkeitsregisteramt (ohne Beistatuten oder Reglemente) besteht für kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen (z. B. Unterhaltsstiftungen) sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte (Begünstigte) bestimmt oder bestimmbar sind. In diesem Falle ist die Existenz der Stiftung aus keinem Register ersichtlich und Einsicht nur mit Genehmigung der Stiftung möglich.

Grundkapital
Das Mindestkapital (Stiftungsfonds) beträgt CHF 30’000.– oder der entsprechende Gegenwert in jeder beliebigen gesetzlichen Währung.

Organe
Oberstes Organ ist der Stiftungsrat, welcher im Sinne der Statuten, Beistatuten und eventueller Reglemente die Geschäfte der Stiftung leitet. Der Stifter kann die Tätigkeit des Stiftungsrates durch andere Organe, wie z. B. die Revisionsstelle prüfen lassen oder durch Weisungs-, Kontroll- oder Vetorechte von Protektoren, Kuratoren oder Kollatoren einschränken.
Eingetragene Stiftungen mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe haben zwingend eine Revisionsstelle zu bestellen.

Begünstigte
Die Begünstigten müssen grundsätzlich in irgendeiner Art und Weise bezeichnet werden (z. B. Hinweis auf Abstammung, Geschlecht usw.).

Bilanzabgabe
Sofern die eingetragene Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder die Statuten ein solches zulassen, ist die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung, Vaduz, einzureichen.

Deklaration
Freiwillig eingetragene Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt, unterstehen der Deklarationspflicht. Für die hinterlegte Stiftung entfällt die Deklarationspflicht.

Steuern
Die Vermögenswidmung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegt nicht der liechtensteinischen Schenkungssteuer. Auch die Ausrichtung von Begünstigungen an im Ausland lebende Empfänger ist in Liechtenstein steuerneutral. Grundsätzlich ist die Kapitalsteuer von 1‰ auf Stiftungsfonds und die offenen Reserven (Nettovermögen), mindestens jedoch CHF 1’000.– im Jahr, zu beachten. Ab CHF 2 Mio Nettovermögen beträgt der Satz im übrigen 0.75‰, über CHF 10 Mio noch 0,5‰, stufenweise berechnet.

 


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