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Doppelbesteuerung
Das Fürstentum Liechtenstein hat lediglich mit der Republik Österreich, seinem östlichen
Nachbarn, im Jahre 1969 ein Doppelbesteuerungsabkommen, LGBl. 1970 Nr. 37, abgeschlossen.
Auf Sitz- und Holdinggesellschaften, Stiftungen und Treuhandvermögen ist dieses jedoch
grundsätzlich - mit gewissen Ausnahmen - nicht anwendbar.
Mit dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich wurde 1971 eine Vereinbarung
betr. die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
abgeschlossen (LGBl. 1971 Nr. 43).
Außerdem bestehen verschiedene Abkommen mit den schweizerischen Nachbarkantonen zu
Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Aus liechtensteinischer Sicht ist der Abschluss weiterer Doppelbesteuerungsabkommen
nicht vorgesehen. |