Liechtenstein - einerseits Mitglied des EWR sowie andererseits der Währungs-, Zoll und Wirtschaftsunion mit der Schweiz - beschloss unlängst eine bemerkenswerte Gesetzesänderung im Bereich des Gesellschaftsrechts. Durch die Novellierung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und zwar durch die Einführung von Absatz 1a zum bestehenden Artikel 483 PGR, welcher ursprünglich zur Förderung von Genossenschaften im Land- und Forstwirtschaftsbereich geschaffen wurde, wurde ein völlig neuartiger Gesetzesrahmen für die Entwicklung von Innovationen aus geradezu jeder Branche geschaffen.
Während das Ziel der historischen Konzeption der Genossenschaften die Unterstützung der allgemein struktur- und finanzschwachen Landwirtschaft der 1920er und `30er Jahre war, nutzt die aktuelle Novellierung des Art. 483 PGR die stark privilegierten und vereinfachten Voraussetzungen für die Gründung einer Genossenschaft und wendet diese Standards auch auf nahezu jede andere Art von unternehmerischer Tätigkeit an. In der Tat erlaubt die aktuelle Novellierung ausdrücklich die Gründung einer Liechtenstein Venture Cooperative (LVC) zur Entwicklung geradezu jeder Art von Innovation bzw. Idee. Der augenscheinlichste Vorteil der Gründung einer LVC besteht jedoch in deren ausserordentlich privilegierten und vereinfachten Errichtung.
1) Startpaket mit Potential – Die LVC wird als eigenständige juristische Person mit Rechtspersönlichkeit anerkannt. Da Liechtenstein nicht nur Mitglied des EWR sondern auch der Wirtschafts- und Zollunion mit der Schweiz ist, geht ihre Anerkennung als Entität über jene, gewöhnlicher Vehikel hinaus. Die LVC kann nach ihrer Gründung problemlos zu einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
2) Geld- und Zeitersparnis – Da es sich bei der LVC um eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit handelt, können Gründer oder Unternehmer durch deren Errichtung schnell und kostengünstig eine Firma, eine Handelsmarke, ein Patent oder eine Lizenz sichern. Aufgrund des wesentlich vereinfachten und beschleunigten Errichtungsvorgangs der LVC ist dies jedoch im Vergleich zu herkömmlichen Entitäten mit weitaus geringeren Kosten und Zeitaufwand verbunden.
3) It’s not (all) about the Money – Die Gründer bzw. Genossenschafter sind nicht zur Einbringung von geldwertem Gründungskapital, also Geld- oder Sacheinlagen, verpflichtet. Vielmehr können im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen auch die Innovation oder Idee an sich, sowie die Arbeitskraft oder wie auch immer geartete Investitionen in die LVC als Beitrag berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art seines Beitrages, erhält jeder Genossenschafter jedenfalls einen Anteil an der LVC. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dieser LVC-Anteil problemlos in eine Beteiligung an einer AG oder GmbH umgewandelt werden.
4) Auf der sicheren Seite – Obwohl keine Geld- oder Sacheinlagen geleistet werden müssen, haften die Genossenschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der LVC.
5) Standortvorteile – Die LVC sowie ihre Gründer und Genossenschafter profitieren vom generell liberalen und modernen Steuerregime Liechtensteins.