Publikationen
Publikationen der Schwärzler Rechtsanwälte zu diversen Themen wie nationale und internationale Treuhänderschaften.
Asset Recovery Liechtenstein 2015
Asset Recovery Liechtenstein 2015 befasst sich mit zahlreichen Aspekten des liechtensteinischen Zivil- und Strafrechts und der Wiedererlangung von Vermögenswerten (asset recovery) mit verfahrensrechtlichen Massnahmen. Die Publikation bietet einen ausführlichen Überblick über mögliche Massnahmen in Fällen der zivil- und strafrechtlichen Wiedererlangung von Vermögenswerten, welche einen wesentlichen Erfahrungs- und Praxisbereich des Autors darstellt.
Das materielle Zivilrecht bietet weitläufige Möglichkeiten, verlorene oder entzogene Vermögenswerte zurückzufordern und wiederzuerlangen beispielsweise mittels Schadenersatzansprüchen, Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Bereicherungsansprüchen, Herausgabe von Eigentum sowie anschliessende Vollstreckung. Weiters bietet es einige effektive Massnahmen, um bestehende Ansprüche zu sichern und weitere Verfügungen über die Vermögenswerte und weitere Verluste mittels einstweiliger Verfügung und anderer vorläufiger Massnahmen zu sichern.
Das Straf- und das Strafverfahrensrecht enthalten mehrere Regelungen über die Sperre und Beschlagnahme von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer Straftat sowie Massnahmen für den Verfall und Einziehung von Erlösen aus Straftaten durch Verfalls- und Abschöpfungsverfahren des Staates und auch zum Nutzen eines Opfers und Betroffenen. Darüber hinaus bietet Liechtenstein als Mitglied des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und anderer multilateraler Übereinkommen Rechtshilfe gegenüber ausländischen Staaten in Strafrechtsfällen über die Wiedererlangung von Vermögenswerten.
Für Fragen und weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:
Dr. Matthias Niedermüller
E-Mail: mn@s-law.li
(veröffentlicht von Dr. Matthias Niedermüller, Schwärzler Rechtsanwälte in: Asset Recovery 2015, in 26 jurisdictions worldwide; “Getting the Deal through”, Law Business Research Ltd., 2015.)
Wie sich Organe gegen Haftungsklagen schützen
Die Organe einer Gesellschaft sind verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten und andere gesellschaftsrechtliche Vorgaben festgesetzt sind. Werden diese weitreichenden und im geschäftlichen Alltag vielfach nur schwer zu überblickenden, gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten, so sehen sich die Entscheidungsträger von Unternehmen vielfach mit Haftungsfragen konfrontiert.
(Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, erschienen in der Wirtschaft Regional 03/2013)
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Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht
Geschäftsführer, Verwaltungs- und Stiftungsräte von liechtensteinischen Unternehmen und Stiftungen, vor allem aber ausländisch beherrschten Domizilgesellschaften wie Stiftungen, Anstalten, Trusts oder Treuunternehmen haben besondere Pflichten bei der Geschäftsführung und deren Kontrolle.
Die Autoren dieses nunmehr bereits in zweiter Auflage erschienenen Werks erläutern das liechtensteinische Gesellschaftsrecht und dessen Verantwortlichkeitsregelungen sowie den eigentlichen Haftungsanspruch im Detail. Sie verdeutlichen anhand vieler Beispielsfälle aus der Praxis, wie die Haftungsprobleme zu handhaben sind. Dargestellt werden dabei auch die Unterschiede zu den einschlägigen Regelungen in Deutschland, der Schweiz und Österreich.
(Dr. Helmut Schwärzler und Jürgen Wagner, LL.M., Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, 2012, erschienen im gmg-Verlag)
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Meinungsfreiheit im Internet
Das Internet bietet zahlreiche Chancen und Möglichkeiten, birgt aber auch Risken. Heute ist es so einfach wie nie zuvor, Informationen und Ideen global auszutauschen. Online-Foren, Blogs, Gästebücher usw. bieten jedem Internetbenutzer die Möglichkeit, seine persönliche Meinung mit einem Click einem Millionenpublikum kundzutun. Wie in der realen Welt bestehen allerdings auch im Internet Grenzen, wenn es etwa um Beleidigungen oder Verhetzungen geht. Durch die automatische Publizität im Netz werden zahlreiche strafrechtliche Qualifikationen sofort erreicht, welcher sich der einzelne Internetuser in den meisten Fällen gar nicht bewusst ist. Internetüberwachung ist eines der Schlagworte der letzten Monate. Neben zahlreichen OGH-Entscheidungen wird hierbei insbesondere auf ein aktuelles Urteil des EuGH Bezug genommen, welches die komplette österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf das Internet in Frage stellen dürfte.
(Dr. Dominik Schatzmann, Meinungsfreiheit im Internet, erschienen im Verlag Österreich)
Haftungsfragen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen – Für welche Schäden haftet die Versicherung?
Viele Kunden stossen bei der Suche nach einer geeigneten Anlageform für ihr Erspartes auf eine fondsgebundene Lebensversicherung. Diese wird von den anbietenden Versicherungen mit verschiedenen Vorteilen wie beispielsweise einer steuerlichen Besserstellung bei Auszahlungen oder einer Privilegierung der Ansprüche im Falle eines Konkurses angeboten. Der Vertrieb solcher fondsgebundenen Lebensversicherungen erfolgt meist nicht direkt durch die Versicherung selbst sondern über ein Netz von Vermittlern die für die Versicherung tätig werden. Dies führt dazu, dass die Kunden keinen oder nur sehr wenigen Kontakt mit der Versicherung sondern lediglich mit den von ihr beauftragen Vermittlern haben. Probleme treten meist erst dann auf, wenn bei der Veranlagung der in die Versicherungspolice einbezahlten Vermögenswerte ein Schaden entsteht und es stellt sich dann unweigerlich die Frage, ob der Versicherte einen Schadenersatzanspruch hat und wenn ja gegen wen.
(Artikel von Dr. Matthias Niedermüller, M.B.L.-HSG, erschienen in Liechtenstein Journal 1/2012)
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Schiedsgerichtsverfahren und Mediation als Alternativen zur öffentlichen Gerichtsbarkeit
Die Bewältigung von Konflikten unter Zuhilfenahme von Gerichten ist meist nicht nur zeit- und kostenaufwendig sondern auch mit emotionalen Belastungen verbunden. Trotz des daraus erwachsenden Bedürfnisses Streitigkeiten aussergerichtlich zu lösen ist der Anteil der Schiedsgerichts- und Mediationsverfahren im Verhältnis zu den eingeleiteten gerichtlichen Verfahren verschwindend klein. Während im Hinblick auf die Mediation in Bezug auf familienrechtliche Angelegenheiten hier durchaus von einem Wandel auszugehen ist, werden Wirtschaftsstreitigkeiten nach wie vor verhältnismässig wenig im Wege der Mediation oder des Schiedsverfahrens gelöst.
(Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, erschienen im Liechtenstein Journal 4/2011)
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Sind Strafen zivilrechtlich ersatzfähig?
Einstellungsauflagen sind keine Strafen
Nach dem bei der LGT Treuhand AG erfolgten Datendiebstahl sehen sich viele der ehemaligen Kunden mit Steuerverfahren und Strafverfahren konfrontiert. Zwar konnte ein Grossteil dieser Strafverfahren ohne Verhandlung und ohne Verurteilung eingestellt werden, dies jedoch nur gegen Bezahlung einer Einstellungsauflage gemäss § 153a StPO. Diese Strafen, Bewährungsauflagen und Einstellungsauflagen machen die Kunden nunmehr im Zivilrechtsweg gegen die LGT Treuhand AG geltend. Bislang wurde jedoch die Ersatzfähigkeit von Bewährungsauflagen und Einstellungsauflagen von den liechtensteinischen Gerichten verneint.
(Artikel von Dr. Matthias Niedermüller M.B.L.-HSG, erschienen im Liechtenstein Journal 4/2010)
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Internationale Amtshilfe in Steuersachen
Auch wenn dies vor einigen Jahren noch völlig ausgeschlossen schien hat Liechtenstein nunmehr innerhalb eines Jahres Steuerabkommen (Tax Information Exchange Agreements und Doppelbesteuerungsabkommen) mit 14 Staaten abgeschlossen. Ziel dabei ist es von der sogenannten „Black-List“ der OECD gestrichen zu werden, wofür der Abschluss einer bestimmten Anzahl solcher Abkommen Voraussetzung ist.
(Artikel von Dr. Helmut Schwärzler und Dr. Dominik Schatzmann, erschienen im Liechtenstein Journal 1/2010)
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Extensive Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in Rechtshilfeverfahren
Trotz der ständig zunehmenden Kritik an der mangelnden Zusammenarbeit Liechtensteins mit ausländischen Behörden hat es in Liechtenstein in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschlüssen in Rechtshilfeverfahren gegeben, mit welchen eine Beschlagnahme von Unterlagen oder eine Sperre von Vermögenswerten verfügt wurden. Der in den Rechtshilfeverfahren anzuwendende Vertrauensgrundsatz sowie die Verfahrens- und Rechtsschutzprinzipien führen jedoch häufig dazu, dass die Grundrechte der betroffenen juristischen und natürlichen Personen über mehrere Jahre hinweg verletzt werden können.
(Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, erschienen im Liechtenstein Journal 1/2009)
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Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, 2012, erschienen im gmg-Verlag